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Der Anspruch nach § 104 entsteht kraft Gesetzes, wenn die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind.

Der Erstattungsanspruch muss zur Durchsetzung geltend gemacht werden, wobei die Frist nach § 111 zu beachten ist. Ein Erstattungsanspruch kann schon wirksam geltend gemacht werden, bevor die Sozialleistungen von dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger überhaupt erbracht worden sind. Für die wirksame Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs müssen allerdings zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden.

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