Rz. 13
Nachrangig ist jede Leistung, die bei Erbringung einer anderen Leistung ganz oder teilweise wegfällt, gekürzt wird, ruht oder die sich durch Anrechnung der anderen Leistung mindert. Nach Abs. 1 Satz 2 ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine Leistung ist grundsätzlich dann rechtzeitig erbracht, wenn der Verpflichtete die ihm nach Gesetz, Rechtsverordnung oder autonomem Recht eingeräumten Zahlungsfristen oder -termine einhält. Somit sind alle Vorleistungen im Verhältnis zu den entsprechenden (endgültigen) Leistungen von anderen Leistungsträgern nachrangig.
Erstattungsansprüche bestehen nach § 104, wenn generell nachrangige, d. h. von der allgemeinen Einkommens- und Vermögenssituation abhängige Leistungen vorrangig gezahlt wurden oder wenn eine gesetzliche Regelung ausdrücklich auf § 104 verweist.
Rz. 14
Der Erstattungsanspruch eines Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers nach Abs. 1 erfasst nicht den Monat des Beginns der laufenden Rentenzahlung. Die Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträger sind im Monat des Beginns der laufenden Rentenzahlung nicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger i. S. v. Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2. Voraussetzung für eine nachrangige Leistungsverpflichtung ist, dass der vorrangige Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Im Monat des Beginns der laufenden Rentenzahlung erfüllt der Rentenversicherungsträger seine Leistungsverpflichtung jedoch rechtzeitig, wenn die Rente gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt wird, in dem sie fällig geworden ist. Dies gilt auch für Rentner, die vor dem Beginn der Rente bereits Sozialhilfeleistungen erhielten und zum Beginn des Monats der laufenden Rentenzahlung über keine ausreichenden Mittel verfügen, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Aus einer aus diesen Umständen ggf. resultierenden Leistungsverpflichtung der Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträger erwächst kein Erstattungsanspruch gegenüber den Rentenversicherungsträgern.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialrechts in das Sozialgesetzbuch wurde das Sozialhilferecht ab 1.1.2005 in das SGB XII integriert. Danach ist Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Sozialhilfeträger § 104 i. V. m. §§ 19, 41 und 82 SGB XII.
Leistungen nach dem SGB XII umfassen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die weiteren Hilfen.
2.2.1 Erstattung von Bestattungskosten
Rz. 14a
Auch Bestattungskosten des Sozialhilfeträgers (§ 74 SGB XII) können erstattet werden, soweit sie nicht durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. Sterbegeld der Unfallversicherungsträger) gedeckt werden und der Rechtsnachfolger hierfür zumutbar einzustehen hat. Zumutbarkeit ist bis zur Höhe der Rentennachzahlung anzunehmen. Betroffen hiervon sind Fälle, in denen der Berechtigte (Versicherter oder Hinterbliebener) während des Rentenverfahrens stirbt und die durch die rückwirkende Rentenbewilligung bis zum Tod entstandene Rentennachzahlung an den/die Sonderrechtsnachfolger auszuzahlen wäre. Voraussetzung für eine Erstattung ist jedoch, dass der im Rahmen der §§ 56ff. SGB I Berechtigte identisch mit dem nach § 74 SGB XII Verpflichteten ist.
2.2.2 Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Rz. 14b
Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt kann bzw. muss der Sozialhilfeträger gemäß § 32 SGB XII die Beiträge für eine freiwillige oder private Krankenversicherung und/oder Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI übernehmen. Weiterhin hat er Beiträge zu übernehmen, die ein hilfebedürftiger Rentenantragsteller im Rahmen der sog. Formalmitgliedschaft nach §§ 189, 239 SGB V bis zur Entscheidung über den Rentenantrag zu entrichten hat. Für einen evtl. Erstattungsanspruch ist entscheidend, ob durch die rückwirkende Rentengewährung Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung eintritt oder nicht.
2.2.3 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Rz. 14c
Tritt rückwirkend Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ein, endet die freiwillige Versicherung oder die Formalmitgliedschaft ab Rentenbeginn bzw. Rentenantragstellung. Die Beiträge aus der Rente sind vom Rentenversicherungsträger an die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse anzuweisen. Die vom Sozialhilfeträger zunächst verauslagten Beiträge erweisen sich nachträglich als zu Unrecht entrichtet und sind nach § 26 Abs. 2 SGB IV von der Krankenkasse zu erstatten.
Macht der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger geltend, ist er zur Erstattung der Beiträge an die Krankenkasse des Rentenberechtigten zu verweisen. Eine Erstattung aus der Rentennachzahlung darf nicht erfolgen.
2.2.4 Freiwillige oder private Kranken-/Pflegeversicherung
Rz. 14d
Besteht ab Rentenbeginn eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, so hat der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch nach § 104, wenn er die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bisher übernommen hatte. Der Erstattungsanspruch ...