Rz. 25f

Rechtsgrundlage für die Erstattungsansprüche der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind § 104 i. V. m. §§ 124, 129 ALG. Trifft eine Landabgabenrente rückwirkend mit einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung zusammen, schreibt § 124 ALG bis zu einem bestimmten Höchstbetrag die Anrechnung dieser Renten auf die Landabgabenrente vor. Damit entsteht ein Erstattungsanspruch der LAK gegen den Rentenversicherungsträger.

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