Rz. 25g
Ab 1.1.2001 sind die Wohngeldstellen nicht mehr berechtigt, einen Erstattungsanspruch nach § 104 geltend zu machen. Bei einer Überzahlung des Wohngeldes ist der Wohngeldberechtigte selbst zur Erstattung verpflichtet.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen