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Die erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe sind nach § 95 SGB XII, § 27i BVG und § 97 SGB VIII berechtigt, selbständig die Feststellung von Sozialleistungen zu betreiben und ggf. Rechtsmittel einzulegen. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges Recht der Sozialleistungsträger, das es ihnen ermöglicht, einen Erstattungsanspruch auch dann zu realisieren, wenn der Berechtigte einen Leistungsantrag nicht gestellt hat. Es setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächlich Leistungen der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe erhalten hat. Anderen Leistungsträgern i. S. d. SGB fehlt die Berechtigung zu einer eigenständigen Antragstellung.

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