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Bei der Rangfolgebestimmung genießt der nicht unter §§ 102ff. einzuordnende Anspruch des Lastenausgleichsamtes aufgrund der Bestimmung des § 290 Abs. 3 Satz 5 Lastenausgleichsgesetz (LAG) absoluten Vorrang. Dieser Ausnahmeregelung kommt nur noch ganz geringe Bedeutung zu, weil es sich bei den Ansprüchen der Ausgleichsämter um zeitlich bedingte auslaufende Forderungen handelt (§ 290 Abs. 1 LAG).

Der Erstattungsanspruch der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister nach § 33 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes tritt an die letzte Rangstelle.

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