Rz. 11
Der Ausschluss des Erstattungsanspruches durch den Ablauf der 12-monatigen Frist vernichtet den Anspruch materiell in seinem Bestand. Dem Ablauf der Ausschlussfrist steht nicht entgegen, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger vor Ablauf der Frist der tatsächlich zuständige Leistungsträger nicht bekannt war.
Rz. 11a
Grundsätzlich kann der Erstattungspflichtige auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger schwer gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit (§ 86 ff.) verstoßen hat (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.2007, B 10 KR 1/05 R, m. w. N.).
Rz. 12
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27) ist bei Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich. Unbeachtlich ist, aus welchen Gründen die Ausschlussfrist versäumt wurde. Auf Kenntnis oder Unkenntnis des erstattungsberechtigten Trägers von dem Erstattungsanspruch kommt es nicht an. Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Ausschlussfrist finden keine Anwendung.
Rz. 12a
Das Erlöschen des Erstattungsanspruchs wegen Versäumung der Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten. Nach Ablauf der Frist darf der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr erstatten und der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Zahlung nicht mehr annehmen. Eine dennoch erfolgte Zahlung ist zurückzuerstatten. Ist die Erstattung nach § 111 nicht mehr möglich, sind einem Versicherten dennoch die infolge einer Fehlversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge vom unzuständigen Rentenversicherungsträger nach § 26 SGB IV zu erstatten.
Rz. 13
Hat es der erstattungsberechtigte Leistungsträger versäumt, seinen Erstattungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen und ist dieser nach § 111 ausgeschlossen, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Träger nach § 107 Abs. 1 als erfüllt. Der Berechtigte hat keinen Anspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten (erstattungspflichtig gewesenen) Leistungsträger. Der vorleistende (erstattungsberechtigt gewesene) Leistungsträger darf die Leistung nicht vom Berechtigten zurückfordern.
Anders als die Verjährung (§ 113), die nur zur Einredemöglichkeit gegen den Anspruch führt und ausdrücklich vorgebracht werden muss, beseitigt die Versäumnis der Ausschlussfrist das Recht selbst und ist von Amts wegen zu beachten. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 111 durch den erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger ist nicht möglich.