Rz. 5

Stellt sich in den Fällen der §§ 102 bis 104 heraus, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger zu Unrecht vorgeleistet hat, so berührt dies den Bestand des Erstattungsanspruchs nur dann, wenn der fehlerhaften Leistung nachträglich (z. B. durch Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß § 45) die Rechtsgrundlage entzogen wird. Anderenfalls beruht die Leistung zwar auf einem rechtswidrigen, aber dennoch wirksamen Verwaltungsakt mit der Folge, dass die Leistung nicht zurückgefordert werden kann und der Erstattungsanspruch bestehen bleibt.

Entsprechendes gilt, wenn sich nach Befriedigung eines Erstattungsan­spruchs herausstellt, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger, also der zur Erstattung verpflichtete Leistungsträger, seine Leistungen ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht hat, eine Rücknahme des Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 aber nicht mehr möglich ist. Stellt sich also nachträglich heraus, dass eine Rente zu Unrecht bewilligt worden ist oder zu hoch berechnet wurde und kann der Rentenbescheid nach § 45 gegenüber dem Leistungsberechtigten mit Wirkung für die Vergangenheit nicht mehr zurückgenommen werden, besteht für den Rentenversicherungsträger auch kein Rückerstattungsanspruch.

Maßgebend für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs ist somit der Bewilligungsbescheid, auch wenn er nicht der materiellen Rechtslage entspricht (BSG, Urteil v. 23.6.1993, 9/9a RV 35/91, und Urteil v. 1.4.1993, 1 RK 10/92).

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