Rz. 6

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 ist ab 1.1.2001 mit der Neufassung des § 111 Satz 2 klargestellt worden, dass die Ausschlussfrist für einen Erstattungsanspruch frühestens mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers über die Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers beginnt.

Nach der mit Wirkung ab 1.1.2001 neu in das Gesetz eingefügten Übergangsregelung des § 120 Abs. 3 ist ein Rückerstattungsanspruchs nach § 112 in den am 1.1.2001 bereits abgeschlossenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2001 zu Recht erfolgt ist.

Wird ein Rückerstattungsanspruch unter Hinweis auf das BSG-Urteil v. 11.11.2003 (B 2 U 15/03 R) geltend gemacht, ist dieser ebenfalls abzulehnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge