Rz. 9

Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs hat nach § 107 zur Folge, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den letztlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Erstattungsanspruch nicht oder teilweise nicht bestanden hat, bedeutet dies, dass der Anspruch des Berechtigten insoweit noch besteht und ggf. zu erfüllen ist. Entsprechendes gilt, wenn der zu Unrecht befriedigte Erstattungsanspruch bewirkt hat, dass Ansprüche Dritter, z. B. aus Abtretung oder Pfändung, nicht erfüllt werden konnten oder dass nach § 106 (ursprünglich) nachrangige Erstattungsansprüche nicht bzw. teilweise nicht befriedigt worden sind. Soweit ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, ist zu prüfen, ob diese Ansprüche nunmehr zu erfüllen sind.

 

Rz. 9a

Die Rechtsstellung des Leistungsempfängers wird durch die fehlerhafte Erstattung und die Rückerstattung nicht berührt, da ihm gegenüber wegen der fehlerhaften Leistung zu jeder Zeit nur ein Erstattungsanspruch nach § 50 unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift bestand.

Der Rückerstattungsanspruch nimmt nicht an der Rangfolge für die Erstattungsansprüche nach § 106 teil. Auf ein Verschulden des rückerstattungsberechtigten Trägers kommt es nicht an.

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