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§ 119 Abs. 3 Satz 2 enthält das Verbot der Benachteiligung des Versicherten durch den Anspruchsübergang. Eine solche Benachteiligung könnte eintreten, wenn sich bei der Rentenberechnung unter Umständen eine Anrechnungszeit günstiger als eine Beitragszeit auswirkt. Dieses Ergebnis soll vermieden werden. Deshalb ist bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Für Versicherungsfälle ab dem 1.1.1992 ist die Bedeutung jedoch geringer geworden, da von Entgeltersatzleistungen Pflichtbeiträge zu entrichten sind und sie somit grundsätzlich eine Aufstockung der Rente bewirken.

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