Rz. 15
Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage bzw. Erstattung von Gutachten in den Fällen verpflichtet, in denen eine entsprechende Rechtsvorschrift, wie z. B. § 100, gegeben ist, (Abs. 3 Satz 1) und in denen die Voraussetzungen des § 407 ZPO gegeben sind (z. B. öffentliche Bestellung) und ihre Aussagen bzw. ihr Gutachten zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar sind (Abs. 3 Satz 2). Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten den Beweis der erforderlichen Tatsachen nicht erbringen können.
Verweigert der Zeuge seine Aussage oder der Sachverständige die Erstellung des Gutachtens, obwohl er nach Abs. 3 hierzu verpflichtet ist, kann die Behörde gemäß § 22 Abs. 1 das zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um Vernehmung ersuchen.
Rz. 16
Wenn ein Zeuge oder Sachverständiger nach Abs. 3 zur Aussage bzw. zur Erstattung von Gutachten verpflichtet ist, kann er das Zeugnis oder das Gutachten nach den Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 383, 384) verweigern (Abs. 3 Satz 3). Für die Ablehnung eines Sachverständigen durch die Beteiligten gilt § 406 ZPO; die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige ist zulässig. Soweit durch eine solche Vernehmung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit berührt wird, verweist § 376 ZPO bzw. § 408 Abs. 2 ZPO auf die einschlägigen Beamtengesetze des Bundes und der Länder, die in einem solchen Fall eine Ausnahmegenehmigung des Dienstvorgesetzten vorsehen (vgl. § 67 Bundesbeamtengesetz). Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten können im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wobei das Gericht sicherzustellen hat, dass der das Gutachten verantwortlich Unterzeichnende die Vorschriften des § 407a ZPO beachtet hat (BSG, Beschluss v. 14.11.2013, B 9 SB 10/13 B).
Rz. 17
Falsche Angaben von Zeugen fallen, wenngleich sie zur Wahrheit verpflichtet sind, nicht unter die Strafdrohung des § 153 StGB, weil diese Vorschrift nur für Zeugenaussagen gilt, die vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle gemacht werden.
Auf Antrag werden Zeugen und Sachverständige in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt. Daneben kann die Behörde mit Sachverständigen auch eine entsprechende Entschädigung vereinbaren, darüber hinaus auch kostengünstigere Vereinbarungen schließen. Die Kostenentscheidung stellt einen vor den Sozialgerichten nachprüfbaren Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil v. 13.3.1985, 9a RV 30/83, SozR 1300 § 21 Nr. 2).