Das Gericht muss zur Erforschung der Wahrheit alle Beweismittel heranziehen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dazu nimmt es auch den Zeugen in die Pflicht.
Bei Nichterscheinen droht Ordnungsgeld und Ordnungshaft
Nach § 380 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Außerdem kann gegen ihn ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt werden.
Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. Eine Entschuldigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt werden (z.B. bei Vorliegen einer Krankheit, die das Erscheinen vor Gericht unmöglich macht).
Berufliche oder private Termine genügen oft nicht als Entschuldigungsgrund
Diverse berufliche oder private Verpflichtungen genügen in der Regel hierfür nicht. Ein Urlaub, der mit der Terminsbestimmung des Gerichts nicht zu vereinbaren ist, muss ggfls. sogar verlegt oder unterbrochen werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist der Urlaub des Zeugen ein hinreichender Entschuldigungsgrund (z.B. bei bereits gebuchter Fernreise).
Verhinderungsgründe müssen vom Zeugen glaubhaft gemacht werden
Die jeweiligen Gründe der Verhinderung des Zeugen müssen in jedem Fall glaubhaft gemacht werden (z.B. durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder der Buchungsbestätigung für die Urlaubsreise). Die Entschuldigung muss beim Gericht so rechtzeitig eingehen, dass die Terminsverlegung und Abladung der weiteren zur Verhandlung geladenen Personen möglich ist.
Praxishinweis: Im Gegensatz zur StPO (§ 68b Abs. 1 StPO) enthält die ZPO keine Regelung zur Zeugenbeistandschaft. Auch im Zivilprozess hat der Zeuge aber das Recht, zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuzuziehen. Die Verweigerung der Zeugenbeistandschaft ist eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte (BVerfG, Beschluss v. 8.10.1974, 2 BvR 747/73).
Videokonferenz auch für Zeugen und Sachverständige
Mit § 128 a Abs. 2 ZPO eröffnet das Gesetz auch für Zeugen und Sachverständigen die Option, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten, wenn die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird. Damit besteht auch für Zeugen und Sachverständige u.a. im Fall großer räumlicher Entfernung eine komfortable Möglichkeit, nicht vom Gerichtsort erscheinen zu müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass
- die technischen Voraussetzungen für eine solche Konferenzschaltung für die Zeugen und Sachverständigen gegeben sind und
- und das Gericht in die Vernehmung per Videokonferenz einwilligt.
Letzteres wird es in der Regel tun, es sei denn das Gericht hält die Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks vom Zeugen durch dessen unmittelbare Präsenz in der Verhandlung für unabdingbar.