Rz. 12

Gegen den Beschluss des ersuchten Gerichts über die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens ist die Beschwerde an das nächsthöhere Gericht zulässig (vgl. § 172 SGG; § 146 VwGO; § 567 ZPO), auch dann, wenn der ersuchte Richter die Verweigerung der Aussage für berechtigt hält. Gegen die Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds eines Spruchkörpers in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 151 VwGO die Erinnerung gegeben, über die das Gericht entscheidet; dagegen kann ggf. Beschwerde eingelegt werden (§ 146 VwGO). Beim Sozialgericht ist der Kammervorsitzende außerhalb der mündlichen Verhandlung selbst das "Gericht". Das Amtsgericht hat nach den Vorschriften der ZPO – insbesondere §§ 373 ff. ZPO – zu verfahren. Die Behörde, die das Gericht um die Vernehmung ersucht hat, ist zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt. Je nachdem, wie die Entscheidung ausgefallen ist, können dies auch die betroffenen Zeugen und Sachverständigen tun.

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