Verfahren im Zivilprozess
Nach § 45 ZPO entscheidet das Gericht über das Ablehnungsgesuch, dem der Abgelehnte angehört – und zwar ohne dessen Mitwirkung.
- Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts, § 45 Abs. 2 ZPO.
- Das gilt allerdings nicht, wenn der abgelehnte Richter selbst das Ablehnungsgesuch für begründet hält. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht nach § 46 ZPO durch Beschluss.
Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 46 Abs. 2 Hs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 567 ZPO) möglich.
Hinweis: Gemäß § 47 Abs. 2 ZPO kann ein Verhandlungstermin trotz Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Im Fall der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs ist der zeitlich nach der Stellung des Ablehnungsantrages liegende Teil der Verhandlung dann allerdings zu wiederholen.
Ablehnungsgründe sind unverzüglich anzubringen
Zum 1.1.2020 wurde zum Zwecke der Beschleunigung des Zivilprozesses § 44 Abs. 4 ZPO um einen Satz 2 ergänzt, wonach Ablehnungsgesuche im Zivilprozess unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes anzubringen sind. Damit ...