Rz. 2

Die Vorschrift, die für alle vom SGB erfassten Sachgebiete gilt, entspricht § 32 VwVfG. § 27 gilt nur für das Verwaltungsverfahren im engeren Sinne. Für das Vorverfahren ist die Wiedereinsetzung ebenso wie für das gerichtliche Verfahren in § 67 SGG bzw. § 60 VwGO geregelt (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG bzw. § 70 Abs. 2 VwGO). § 27 ist nicht als eine gesetzliche Konkretisierung bisher anerkannter Rechtsgrundsätze anzusehen, sondern als eine neue, bisher überwiegend anders beantwortete Regelung, insbesondere zu den materiell-rechtlichen Ausschlussfristen.

Die Vorschrift regelt den Ausgleich zwischen den Prinzipien der Rechtssicherheit und der Effektivität staatlichen Handelns, denen Fristen grundsätzlich dienen, einerseits und den Interessen der materiellen Gerechtigkeit sowie dem effektiven Rechtsschutz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör andererseits.

 

Rz. 2a

Neben den Wiedereinsetzungsregelungen des § 27 kommt bei Fristversäumnis, die auf Behördenfehlern beruht, auch der sozialrechtliche Wiederherstellungsanspruch zur Anwendung; ist die Fristversäumnis auf einen Behördenfehler zurückzuführen, überschneiden sich nämlich die Tatbestände des § 27 und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, ohne dass einer ausgeschlossen wäre (BSG, Urteil v. 4.9.2013, B 12 AL 2/12 R, SozR 4-4300 § 28a Nr. 5; BSG, Urteil v. 2.2.2006, B 10 EG 9/05 R, BSGE 96 S. 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr. 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge