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Die Vorschrift enthält, in Übereinstimmung mit anderen Verfahrensregelungen (§ 35 VwVfG, § 118 AO), die Legaldefinition des Verwaltungsaktes (VA), wie sie von Literatur und Rechtsprechung vor den Verfahrensgesetzen insbesondere für den Bereich der Eingriffsverwaltung entwickelt worden war. Diese ist im Gesetzgebungsverfahren übernommen worden (BT-Drs. 8/2034 S. 11). An diesen Begriff des VA knüpfen die folgenden verwaltungsverfahrensrechtlichen und auch die sozialgerichtlichen Vorschriften an.

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