Rz. 18
§ 49 enthält keine eigenständige Aufhebungsbefugnis, sondern setzt diese gegenüber dem erfolgreich Anfechtenden voraus (vgl. LSG Hamburg, Urteil v. 28.6.2012, L 1 KR 92/10). Liegen die Voraussetzungen des begründeten Anspruchs eines Dritten vor und soll dem Widerspruch stattgegeben werden, gelten die Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 nicht. Dies hindert aber nicht daran, diese Vorschriften (ohne die Vertrauensschutzregelungen) als Rechtsgrundlage für die Aufhebung heranzuziehen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.5.2001, L 3 RJ 24/98; LSG Hamburg, Urteil v. 28.6.2012, L 1 KR 92/10; vgl. Steinwedel, in: KassKomm, § 49 SGB X Rz. 7).
Rz. 19
Nach einer anderen Auffassung (Heilemann, SGb 1997 S. 255, 257) soll aufgrund des Rechtsbehelfes des unmittelbar belasteten Dritten als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des VA die Bestimmung des § 85 Abs. 1 SGG in Betracht kommen, der die Abhilfe eines begründeten Widerspruchs durch Aufhebung des VA regelt. So, wie auch das Gericht (§ 54 Abs. 1 SGG) einen VA aufheben könne, ohne an die Beschränkungen der Rücknahme oder des Widerrufs gebunden zu sein, sei auch die Verwaltung zu einer entsprechenden Aufhebung in begründeten Fällen befugt. Daher bedürfe es bei einem VA mit Drittwirkung zur Aufhebung dieses Bescheides keines weiteren und zusätzlichen Rücknahme- oder Widerrufs-VA gegenüber dem Begünstigten. Vielmehr sei zugleich mit der Abhilfe oder Stattgabe durch Aufhebung des angefochtenen VA dieser auch und insoweit aufgehoben, soweit er inhaltlich drittbegünstigende Wirkungen habe. Daher sei auch die Anwendung der §§ 45, 47, 48 nicht mehr erforderlich. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, weil eine Abhilfeentscheidung nach § 85 Abs. 1 SGG regelmäßig für den Adressaten nur günstige Auswirkungen hat, während die hier in Rede stehende Entscheidung wiederum janusköpfig ist. Insbesondere verbleibt dem ursprünglich Begünstigten bei Anwendung der §§ 44ff. noch das Ermessen der Verwaltung nach §§ 45, 47 und das "Soll- Ermessen" nach § 48, wofür § 85 SGG keinen Maßstab böte (ähnlich Steinwedel, a. a. O.). Sachnäher sind daher die §§ 45ff. SGB X, zumal die danach bestehenden Ermessensspielräume etwaigen Besonderheiten des Sachverhaltes eher Rechnung tragen können. In aller Regel wird allerdings der zulässige und begründete Rechtsbehelf des Dritten im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, so dass für eine abweichende Entscheidung zu Gunsten des ursprünglich Begünstigten allenfalls bei Ermessensentscheidungen Raum bleiben wird.