Rz. 10

Zur Erstattung verpflichtet ist derjenige, der die Leistung zu Unrecht erhalten hatte. Das ist im Regelfall auch derjenige, dem gegenüber der VA aufzuheben ist und zu dem das echte oder vermeintliche Sozialrechtsverhältnis bestand oder dem sonst eine Leistung nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt wurde. Da im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II die Kosten der Unterkunft auch bei direkter Zahlung an den Vermieter im Rechtssinne nur an den Hilfeempfänger geleistet werden, besteht bei der Rückabwicklung gemäß §§ 45f. keine Möglichkeit des Jobcenters, durch Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 1 auch gegen den Vermieter vorzugehen (Bay. LSG, Urteil v. 21.1.2013, L 7 AS 381/12). Zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter besteht kein Über-Unterordnungsverhältnis, wie es bei dem Erlass eines VA erforderlich ist (Theesfeld, in: jurisPR-MietR 8/2013 Anm. 6). Die spezialgesetzliche Regelung des § 50 Abs. 1 kann auch nicht durch Annahme eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs umgangen werden (Bay. LSG, Urteil v. 21.1.2013, L 7 AS 381/12). Kehrt der Rentenversicherungsträger trotz der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter die Nachzahlung einer Rente an den Leistungsempfänger aus, soll eine Aufhebung und Rückforderung von dem Leistungsempfänger nach §§ 48, 50 nicht mehr möglich sein (SG Potsdam, Urteil v. 22.10.2014, S 21 AS 1110/14).

 

Rz. 11

Dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis behält diesen Charakter, wenn die Behörde die Erstattung gegenüber einem für den Empfänger Haftenden (Erben, Vermögensübernehmer nach § 419 BGB, Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I) geltend macht, so dass auch hier die Erstattung durch Bescheid geltend gemacht werden kann und muss (VG München, Urteil v. 27.2.2007, M 6b K 03.765 zur Rückforderung rechtswidrig gewährter Sozialhilfe vom Erben; zum Fall des verstorbenen Erben und Rückforderung von dessen Gesamtrechtsnachfolger vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.6.2006, L 1 U 4329/05).

 

Rz. 12

Wurde in Erfüllung eines gesetzlich bestehenden oder durch VA festgestellten Stammrechts der Einzelanspruch (Zahlungsanspruch) an Dritte ausgezahlt, der VA jedoch dann rückwirkend ganz oder teilweise aufgehoben, oder wird die Leistung irrtümlich an Dritte erbracht, ist die Frage, wer Erstattungspflichtiger ist und Adressat eines Rückforderungsbescheides sein kann, bislang noch nicht hinreichend geklärt und wird von der Rechtsprechung einzelfallbezogen entschieden.

 

Rz. 13

Bei einer Abtretung oder Pfändung soll auch gegenüber dem Abtretungsempfänger oder Pfändungsgläubiger die Bewilligung aufgehoben werden und dieser soll erst dann Erstattungspflichtiger sein (so BSG, Urteil v. 11.6.1987, 7 RAr 103/85, SozR 1300 § 50 Nr. 17). Bei einer Auszahlung an Dritte wurde dagegen die Erstattungspflicht des ursprünglich Leistungsberechtigten für den Fall bejaht, dass die Zahlung von einem postordnungsmäßig Befugten entgegengenommen wurde (so BSG, Urteil v. 28.6.1991, 11 RAr 47/90, SozR 3-1300 § 50 Nr. 10). Ebenso besteht die Erstattungspflicht des Leistungsberechtigten für nach § 48 Abs. 1 SGB I abgezweigte Beträge, wenn dieser im Abzweigungsverfahren beteiligt war (BSG, Urteil v. 28.6.1991, 11 RAr 47/90, SozR 3-1300 § 50 Nr. 7). Bei Überzahlung nach dem Tod des Berechtigten soll die Rückforderung für die Zeit bis zum Tod nach § 50 gegenüber dem Erben zulässig sein (BSGE 25 S. 268; SozVers 1995 S. 118), für die Zeit nach dem Tod soll gegenüber dem die Zahlung entgegennehmenden Erben jedoch Bereicherungsrecht gelten (BSGE 32 S. 144; vgl. dazu jetzt § 118 SGB VI für Rentenüberzahlungen). Eine Berücksichtigung der Dürftigkeit des Nachlasses findet erst im Vollstreckungsverfahren statt (Hess. LSG, Urteil v. 13.10.2017, L 5 R 272/14). Eine von vornherein auf den Nachlass beschränkte Haftung, wie sie sich für den sozialhilferechtlichen Kostenersatz des Erben in § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ergibt, existiert für den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X nicht. Der Erbe ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch nicht kostenprivilegiert, das Verfahren ist daher für ihn nicht nach § 183 SGG kostenfrei (Hess. LSG, a. a. O.).

 

Rz. 13a

Die Zahlung der Vergütung für eine Heimunterbringung direkt an den Einrichtungsträger anstelle des Hilfesuchenden soll hingegen keine sozialrechtliche Leistungsbeziehung begründen, so dass § 50 auf eine Rückforderung vom Leistungsträger nicht anwendbar sei (Bay. VGH, Beschluss v. 30.11.2006, 12 ZB 06.2708). Kein Fall des § 50 sei anzunehmen, wenn eine Witwe doppelte Zahlungen einer Waisenrente erhalten habe, die den Kindern bewilligt worden sei (Bay. LSG, Urteil v. 30.3.2004, L 17 U 183/03). Ist an einen Pfändungsgläubiger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über die Tilgung der gepfändeten Forderung hinaus geleistet worden, soll nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 24.7.2001, B 4 RA 102/00 R) der Pfändungsgläubiger jedenfalls dann nach § 50 Abs. 2 in Anspruch genommen und die Überzahlung von diesem zurückgefordert werden können...

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