Rz. 8

Sozial- bzw. verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die eine ersuchte Behörde unmittelbar gegenüber einem Versicherten bzw. Bürger trifft, richten sich gegen die ersuchte Behörde; sofern nicht § 56a Satz 1 SGG entgegensteht (vgl. im einzelnen Jansen, SGG, § 56a Rz. 4 ff.). Ein unmittelbarer Rechtsschutz steht darüber hinaus auch jedem zu, der als nicht an der Maßnahme Beteiligter in seinen Rechten, beispielsweise durch einen Verwaltungsakt oder eine sonstige ihn betreffende Maßnahme, verletzt sein kann. Stellt sich die Durchführung der Amtshilfe als Amtspflichtverletzung der ersuchten Behörde gegenüber dem Bürger dar, ist der Rechtsbehelf ebenfalls gegen den Rechtsträger der ersuchten Behörde gegeben. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB.

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