Rz. 2

Die Vorschrift, die nur für subordinationsrechtliche Verträge gilt, bestimmt die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und regelt gleichzeitig das Vollstreckungsverfahren (durch Verweisung auf Normen des SGB X und der VwGO), denn öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich (genau wie privatrechtliche Verträge) keine Vollstreckungstitel (VG Darmstadt, NJW 1987 S. 1283). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/2034 S. 36 und 7/910 S. 83) enthält dazu die allgemeine Aussage, dass es dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Vertrages entspreche, wenn hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit jede Vertragspartei grundsätzlich nur durch Klage zu einem Vollstreckungstitel gelangen kann. Der Berechtigte muss immer erst beim Verwaltungs- bzw. Sozialgericht auf Leistung klagen und kann danach die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen oder vollstreckbaren Urteil betreiben. Die Vorschrift ermöglicht es aber auch, eine Vollstreckung ohne vorherige Klage zu vereinbaren (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung). § 60 bestimmt weiter, dass eine Behörde Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht mittels Verwaltungsaktes durchsetzen kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vertrag die Rechtsbeziehungen nicht abschließend regelt und deshalb das Gesetz die maßgebliche unmittelbare Rechtslage für den Anspruch der Behörde gegenüber dem Bürger bleibt (VGH Kassel, JuS 1970 S. 143).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge