Rz. 7
Obwohl die Höhe der im Einzelnen zu erstattenden Kosten grundsätzlich erst bei der Kostenfestsetzung zu beurteilen ist, ist über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten i. S. v. § 63 Abs. 3 Satz 2 bereits in der Kostenentscheidung zu befinden. Bevollmächtigte i. S. v. § 63 Abs. 2 sind die in §§ 13, 14 genannten Personen. Weiterhin gehören dazu auch diejenigen, denen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechende Befugnisse eingeräumt werden.
Wann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (zu Vorverfahren bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen vgl. BSG, SozR 4-1300 § 63 Nr. 4). Als Richtlinie kann gelten, dass die Anforderungen an den Widerspruchsführer nicht zu hoch zu stellen sind und seine Erkenntnisse und Urteilsfähigkeit nicht überschätzt werden dürfen; maßgeblich ist die Betrachtungsweise einer verständigen Partei, nicht jedoch einer rechtskundigen Person (BVerwGE 17 S. 245). Demgemäß wird die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig anzusehen sein, wenn das Widerspruchsverfahren rechtlich oder tatsächlich nicht einfach ist oder auch bei einfachen Fällen der Widerspruchsführer ohne einen Bevollmächtigten hilflos wäre (BVerwG, NVwZ 1987 S. 883). Dabei ist zu beachten, dass das Widerspruchsverfahren eine Vorstufe des Gerichtsverfahrens ist und typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse erfordert, die nur bei Rechtsanwälten und anderen rechtskundigen Personen vorhanden sind (BSG, Urteil v. 14.11.2013, B 9 SB 5/12 R). Streitig ist, ob der sich selbst vertretende Rechtsanwalt einen Erstattungsanspruch wie bei der Vertretung Dritter hat (BVerfG, NJW 1986 S. 422; Kopp, VwVfG, § 80 Rz. 19 m. w. N.). Dem ablehnenden Standpunkt ist der Vorzug zu geben. Es muss auch hier bei der Geltung des allgemeinen Grundsatzes verbleiben, dass nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.2.2000, L 16 KR 178/98). Wegen der immanenten Interessenkollision kann der Widerspruchsführer nicht auf die Beratungspflicht der Behörde nach § 14 SGB I verwiesen werden. Ist die Vertretung gesetzeswidrig (etwa bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen), ist die Vertretung nicht notwendig.
Rz. 8
Mehrkosten durch die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwaltes sind ebenfalls erstattungsfähig, sofern diese notwendig i. S. v. Abs. 1 waren. Mehrkosten durch gleichzeitige Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter sind regelmäßig nur bis zur Höhe der Kosten eines Anwalts zu erstatten. Die Kosten eines Steuerberaters sind neben denjenigen eines Rechtsanwalts i. d. R. nicht erstattungsfähig (BFH, NJW 1976 S. 1864; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 63 Rz. 35).