0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) mit Wirkung zum 1.1.1981 in Kraft getreten. Aufgrund der Regelung im Vierten Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist sie unverändert mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekanntgemacht worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält gegenüber dem bis 1981 geltenden Recht eine (neue) Regelung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Bis 1980 war eine Kostenerstattung auch bei erfolgreichem Vorverfahren ausgeschlossen. Es bestand lediglich eine Erstattungspflicht der Behörde, wenn sich ein erfolgreiches Klageverfahren anschloss. Nun ist eine differenzierte Regelung getroffen worden, die die Kostenerstattung für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren ausschließt (BSGE 55 S. 92). Davon betroffen ist auch das Verwaltungsverfahren bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Gleiches gilt für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei der Anhörung innerhalb eines Verwaltungsverfahrens (BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1). Weiterhin fehlt eine Erstattungspflicht (des Versicherten) bei erfolglosem Widerspruchsverfahren aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Kostenfreiheit im Sozialrecht (Roos, in: v. Wulffen, SGB X, § 63 Rz. 2; vgl. auch BSG, Beschluss v. 21.8.2008, B 12 KR 33/07 R, und LSG NRW, Urteil v. 7.5.2008, L 12 AL 22/07, sowie Hess. LSG, Urteil v. 19.3.2008, L 4 SB 51/07).
Da im Falle eines sich anschließenden Klageverfahrens gemäß § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten, zu denen auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, entschieden wird, findet § 63 nur bei einem isolierten Vorverfahren Anwendung. § 63 war im Vertragsarztrecht zumindest für den Bereich der Zulassungsangelegenheiten immer anwendbar (BSGE 59 S. 211; Schallen, MedR 1987 S. 224). Hinsichtlich der Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist § 63 ab 1.1.1989 aufgrund der Bestimmung in § 106 SGB V nunmehr ebenfalls anwendbar (BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 4, BSG, SozR 4-1300 § 63 Nr. 4). Anders als gemäß § 368 n RVO a.F. ist es auch nicht mehr möglich, durch Satzung oder Vereinbarung die Kostenerstattungspflicht auszuschließen.
§ 63 regelt die Kostenerstattung allein im sog. isolierten Vorverfahren. Dabei wird das Verfahren für eine von Amts wegen zu treffende Kostengrundentscheidung sowie die auf Antrag zu treffende Kostenfestsetzung (der Höhe nach) festgelegt.
2 Rechtspraxis
2.1 Arten der Kostenentscheidung
Rz. 3
Es ist grundsätzlich zwischen der Kostenentscheidung und der Kostenfestsetzung zu unterscheiden. Die von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung legt die allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Kosten fest. Dabei kann nicht nur eine volle Kostentragungspflicht, sondern etwa bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs auch eine Erstattungspflicht nur nach Bruchteilen der Kosten festgelegt werden. Die Kostenfestsetzung, die nur auf Antrag ergeht, bestimmt Art und Umfang der zu ersetzenden Kosten im Einzelnen. Die Kostenfestsetzung ist danach stets eine vom übrigen Verfahren – Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid – isoliert ergehende Entscheidung und als Verwaltungsakt für sich wiederum mit den üblichen Rechtsbehelfen (Widerspruch der Klage) anfechtbar.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung kann, was die Regel sein wird, im Widerspruchsbescheid enthalten sein. Sie kann dann zusammen mit dem sachlichen Inhalt des Widerspruchsbescheides mit der Klage angefochten werden. In diesem Fall erfolgt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Vorverfahrens gemäß § 193 SGG durch das Gericht. Sie kann aber mittels Klage auch für sich allein angefochten werden. In diesem Fall überprüft das Gericht allein die von der Widerspruchsbehörde getroffene Entscheidung gemäß § 63. Eine Kostenentscheidung kann im Abhilfebescheid enthalten sein. Sie ist dann mit dem Widerspruch anfechtbar. Es ist auch möglich, dass die Kostenentscheidung in einem besonderen Bescheid ergeht. Sie ist dann wie ein Verwaltungsakt (mit Widerspruch und Klage) anfechtbar.
2.2 Besonderheiten der Kostenentscheidung
Rz. 5
Die Kostenentscheidung regelt nur den materiell-rechtlichen Inhalt der Kostentragungspflicht, also ob überhaupt Kosten zu erstatten sind und ggf. in welchem – vollen oder bruchteilmäßigen – Umfang. Weiterhin muss sie eine Regelung bezüglich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten enthalten.
Erstattungsberechtigt ist derjenige, der den Widerspruch erhoben hat. Der Bevollmächtigte hat hingegen grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch im eigenen Namen. Erstattungspflichtig ist der Hoheitsträger, dessen Rechte und Pflichten die Behörde bei Erlass des Ausgangsbescheides wahrgenommen hat (Roos, a. a. O., § 63 Rz. 9). Die Aufwendungen eines Drittbeteiligten (etwa eines Vertragsarztes im Zulassungsverfahren bei Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung) sind in analoger Anwendung von § 63 vom Widerspruchsführer erstattungsfähig, soweit der Widerspruch erfolglos war. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten (BSGE 59 S. 216; BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 9), da sich der Drittbeteiligte diesem Widerspruch nicht entzie...