Rz. 7

Bei sog. Zustellungsmängeln, also dann, wenn wesentliche Vorschriften des VwZG verletzt sind, ist keine wirksame Zustellung erfolgt. Zustellungsfehler können einerseits zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, andererseits kann sich ihre Wirkung darin erschöpfen, dass nur der Lauf von Fristen in Gang gesetzt wird. Auch gibt es Zustellungsfehler, die unbeachtlich sind. Zur Heilung von Zustellungsmängeln vgl. § 8 VwZG. Die Heilung setzt immer voraus, dass ein behördlicher Zustellungswille vorhanden ist (BVerwG, Urteil v. 29.6.1990, 8 C 22.89, BVerwGE 85 S. 213). Die Heilung von Zustellungsmängeln ist ausgeschlossen, wenn bei der Zustellung elektronischer Dokumente das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis nicht an die Behörde zurückgesandt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge