Rz. 32

Nach § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist eine Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen zulässig, wenn eine der 3 folgenden Voraussetzungen vorliegt; also wenn

  1. eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
  2. aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

    bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

    und bei aa) und bb) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

 

Rz. 33

Nach Buchst. a ist die Erhebung zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei dieser Person oder Stelle zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt, die ersuchte Stelle der erbetenen Übermittlung also nachkommen muss. Beispielhaft erwähnt sei hier der § 98 SGB X, der eine Datenübermittlung des Arbeitgebers zum Beschäftigungsverhältnis an den Rentenversicherungsträger vorschreibt.

 

Rz. 34

Nach Buchst b) aa ist die Erhebung zulässig, wenn die Aufgabe nach dem SGB die Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht, wie z. B. bei der Beauftragung von Gutachtern.

 

Rz. 35

Auch wenn die Datenerhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, bietet Buchst. b) bb eine dritte Möglichkeit zur Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person (vgl. Rz. 29).

 

Rz. 36

Bei den beiden Möglichkeiten von Nr. 2 Buchst. b muss zusätzlich geprüft werden, ob durch diese beabsichtigte Datenerhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten (vgl. Rz. 31).

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