Rz. 17

Nach Abs. 2 Nr. 3 stehen auch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes einem Sozialleistungsträger gleich, sofern sie kindergeldabhängige Leistungen festzusetzen haben, die sich aus dem Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifrecht ergeben.

Im öffentlichen Dienst wurde das Kindergeld vor der Familienkassenreform durch den öffentlichen Arbeitgeber bzw. die Familienkassen des öffentlichen Dienstes gezahlt und nicht durch die Agenturen für Arbeit. Die Kindergelddaten sind jedoch stets Sozialdaten, also keine Arbeitgeberdaten. Bezogen auf die Funktion ist daher eine Gleichstellung mit einer Stelle gemäß § 35 SGB I richtig (zu den Neuregelungen der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes vgl. Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v. 8.12.2016, BGBl. I S. 2835).

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