Rz. 41
Ohne Ersuchen sind die Mitteilungspflichten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 zu erfüllen. Die Stellen nach § 35 SGB I sind hier also verpflichtet, bestimmte Sozialdaten von sich aus der Ausländerbehörde zu übermitteln.
Rz. 42
Nach Nr. 2 i. V. m. § 87 Abs. 2 des AufenthG haben alle öffentlichen Stellen, somit auch die Stellen nach § 35 SGB I, die Pflicht, von sich aus den Ausländerbehörden Mitteilung zu geben, wenn sie Kenntnis erhalten u. a. von
Rz. 43
Nr. 3 lässt seit 1.1.2005 unter Hinweis auf die Erfüllung der in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d, f und in Buchst. j AufenthG geregelten Mitteilungspflichten eine Übermittlung zu, wenn diese Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 16 a Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betrifft.
§ 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d, f und j AufenthG regelt die Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Sozial- und Jugendämter (Buchst. d), die Bundesagentur für Arbeit (Buchst. f) und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Buchst. j) ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben. Voraussetzung ist, dass diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden erforderlich sein müssen. Diese Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 betrifft daher nur die Jugend- und Sozialämter, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der frühere Verweis in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 auf § 19 Abs. 1 AufenthG ist als Folgeänderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) zum 1.3.2020 entfallen.
Rz. 44
Satz 1 Nr. 4 verpflichtet durch seinen Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in bestimmten Fällen zur Übermittlung von Sozialdaten. Es handelt sich dabei um Verfahren nach § 2 Abs. 1a Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AZRG (Asylverfahren). Der zu übermittelnde Datenumfang richtet sich nach § 3 Abs. 3 AZRG und umfasst Daten zu Schulbildung, Studium, Ausbildung und Beruf, Sprachkenntnisse, Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.