Rz. 32

Nach Abs. 2 Nr. 2 gibt es 3 Ausnahmen von der Einschränkung nach Abs. 1, für die weder die Übermittlung im Zusammenhang mit einer Begutachtung oder Bescheinigung bestehen muss (Rz 22) noch der betroffenen Person ein Widerspruchsrecht zusteht (Rz. 30).

2.2.2.1 Übermittlung an Arbeitgeber nach § 69 Abs. 4

 

Rz. 33

Die erste Ausnahme betrifft die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber (§ 69 Abs. 4). Dass dabei die Übermittlung von Diagnosedaten unzulässig ist, regelt bereits der Grundübermittlungstatbestand des § 69 Abs. 4 (vgl. Komm. zu § 69).

2.2.2.2 Übermittlung an Rechnungshöfe und Aufsichts- und Kontrollbehörden nach § 69 Abs. 5

 

Rz. 34

Ebenfalls ohne Einschränkung nach § 76 ist die Übermittlung auch besonders schutzwürdiger Sozialdaten zulässig an Rechnungshöfe oder sonstige Stellen i. S. d. § 67c Abs. 3 Satz 1 (Disziplinar-, Aufsichts-, Kontrollbehörden) zur Erfüllung deren Aufgaben. Näheres dazu in der Komm. zu § 69.

2.2.2.3 Übermittlung zu Archivierungszwecken nach § 71 Abs. 1 Satz 3

 

Rz. 35

Die dritte Ausnahme nach Abs. 2 Nr. 2 betrifft den Grundtatbestand des § 71 Abs. 1 Satz 3. Die Einschränkung der besonders schutzwürdigen Daten auf der Grundlage des § 76 ist nicht erforderlich, weil das Bundesarchivgesetz die erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Daten als Sozialgeheimnis vorsieht. Näheres ist zu § 71 kommentiert.

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