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Die erste Ausnahme betrifft die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber (§ 69 Abs. 4). Dass dabei die Übermittlung von Diagnosedaten unzulässig ist, regelt bereits der Grundübermittlungstatbestand des § 69 Abs. 4 (vgl. Komm. zu § 69).

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