Rz. 13

Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. Gegenstand der Kontrolle ist die generelle Zulässigkeit des Abrufverfahrens, nicht die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs.

 

Rz. 14

Um die Einrichtung und das Verfahren kontrollfähig zu machen, schreibt Abs. 2 vor, dass schriftliche Festlegungen zum Anlass und zum Zweck des Abrufverfahrens, zu den Dritten, an die übermittelt wird, zur Art der zu übermittelnden Daten und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I) zu treffen sind. Es empfiehlt sich eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge