Personenstandsgesetz: Reform am 1.11.2022 in Kraft getreten

Am 1.11.2022 sind wichtige Änderungen im Personenstandsrecht in Kraft getreten. Das dritte Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz) vom 19. 10.2022 (BGBl. 2022 I, 1744) wurde am 29.9.2022 vom Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat am 7.10.2022 gebilligt. Ziel ist insbesondere, eine vereinfachte Kommunikation der Bevölkerung mit den Standesämtern zu gewährleisten. Seit 1. November können Bürger und Bürgerinnen weitgehend ohne Vorlage von Papiernachweisen elektronisch mit den Standesämtern kommunizieren.

Elektronisches Verwaltungsportal zur Übermittlung von Personenstandsdaten

Über ein Verwaltungsportal können künftig Personenstandsdaten dem zuständigen Standesamt übermittelt werden. Auf diese Weise können dann

  • Personenstandsurkunden,
  • Ehefähigkeitszeugnisse,
  • die Anmeldung einer Eheschließung,
  • die Anzeige eines Geburts- oder Sterbefalls

übersandt bzw. kommuniziert werden. Die elektronische Personenstandsurkunde heißt künftig Personenstandsbescheinigung, da dem elektronischen Dokument die für den Urkundsbegriff erforderliche Verkörperung der Erklärung fehlt.

Personenstandsbescheinigungen mit elektronischer Signatur

Die Personenstandsbescheinigung gibt es als Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbebescheinigung. Gemäß § 56 Abs. 4 PStG n.F. wird künftig die elektronische Personenstandsbescheinigung vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und unter Beachtung der aktuellen technischen Datenschutzstandards elektronisch übermittelt.

Once-Only-Prinzip

Die Standesämter selbst tauschen registrierte Daten elektronisch aus, so dass Nachweise für eine Beurkundung, die einmal registriert wurden, für jedes Standesamt verfügbar sind und nicht erneut vorgelegt werden müssen (Once-Only-Prinzip). Gemäß § 10 PStG n.F. ist der Verzicht auf die Vorlage von Nachweisen allerdings in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt, die im Rahmen ihrer Ermessensausübung den von der Reform bezweckten Entlastungseffekt besonders beachten soll.

Erhöhung der Dokumentensicherheit

Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronischen Dokumente werden von den Standesämtern jeweils unter Anwendung des aktuellen Standes der Technik geprüft. Hierdurch soll eine höhere Fälschungssicherheit im Vergleich zur bisherigen Praxis erreicht werden. Bisher werden eingereichte analoge Dokumente nur bei Auftreten von Unstimmigkeiten auf ihre Echtheit überprüft. Die Prüfung der elektronischen Signatur erfolgt demgegenüber standardmäßig beim Öffnen der entsprechenden Datei durch die vorhandene Sicherheitssoftware.

Zentralregister in den Bundesländern

Die Länder dürfen künftig Zentralregister einrichten mit dem Zweck der Erfassung der Registereinträge sämtlicher angeschlossenen Standesämter. Die Standesämter dürfen ihrerseits gespeicherte Registeranträge an das Zentralregister übermitteln. Bei Datenabrufen im automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird, § 68 Abs. 2 PStG n.F..

Datenübermittlung an andere Behörden

Die Übermittlung personenbezogener Daten im automatisierten Abrufverfahren an andere Stellen als Standesämter bedarf der

  • rechtlichen Festlegung der berechtigten Datenempfänger,
  • der Definition der Art der zu übermittelnden Daten sowie
  • der Qualifizierung der zulässigen Übermittlungszwecke durch Bundes- oder Landesrecht.

Datenübermittlung auch innerhalb der EU zulässig

Unter bestimmten Voraussetzungen ist gemäß § 68 Abs. 4 PStG n.F. die Übermittlung von elektronischen Personenstandsbescheinigungen an andere Länder innerhalb der EU zulässig. Umgekehrt können die Standesämter bei öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ihrerseits personenbezogene Daten elektronisch abrufen. Bei der Kommunikation zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten ist grundsätzlich die Festlegung des Vertrauensniveaus gemäß Art. 8 der EU-VO 910/2014, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen elektronischen Identifizierung, zu beachten.

Keine Eintragung der Religionszugehörigkeit mehr

Auch der Inhalt der Beurkundungen ändert sich. So wird die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft künftig nicht mehr eingetragen, §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 4, 31, 47 PStG n.F.. Begründung: Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Standesämter, denn die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (zum Beispiel im Geburtenregister) wird weder für staatliche noch für kirchliche Zwecke benötigt.

Elektronische Bescheinigungen zu Namens- und Geschlechtsänderungen

Gemäß § 46 PStG n.F. werden Personen, deren Name oder Geschlechtseintrag geändert wurde, auf Wunsch Bescheinigungen über die Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags erteilt, u.a. über die Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung sowie über das Personenstandsregister. Dies gilt auch für Personen mit Varianten in der Geschlechtsentwicklung gemäß § 45b PStG. Erfasst werden insbesondere die Fälle, in denen Personen gegenüber dem Standesbeamten durch Erklärung ihre Geschlechtsbezeichnung oder ihren Vornamen geändert haben.

Inkrafttreten, Evaluation

Das Änderungsgesetz wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in seinen westlichen Teilen zum 1.11.2022 in Kraf getreten (Art. 5 des 3. PStRÄndG). Die Geltung des Gesetzes ist zeitlich nicht befristet, jedoch sind die Standesämter gehalten, u.a. den zeitlichen Entlastungseffekt für Antragsteller und Anzeigepflichtige - z.B. auch für Institutionen wie Krankenhäuser und Bestattungsunternehmen - zu evaluieren.


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