Strafbarkeit: Online-Beleidigungen von Politikern

Politisch engagierte Personen werden besser geschützt: Der 1. Strafsenat des OLG  Zweibrücken hat entschieden, dass bei Beleidigungen in sozialen Medien gegenüber politisch aktiven Personen für die Strafbarkeit ausschließlich der Inhalt der Äußerung entscheidend ist. Andere Umstände, wie die Art der Verbreitung oder die Größe des Adressatenkreises, spielen keine Rolle.

Ex-Bundeskanzlerin Merkel in Facebook-Post beleidigt

Im September 2021 postete ein Mann aus Kaiserslautern auf seinem öffentlichen Facebook-Profil den Kommentar: „Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“. Der Text war in weißer Schrift auf braunem Hintergrund gestaltet und mit sieben Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen versehen. Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Mann im Dezember 2022 zu einer Geldstrafe.

LG Kaiserslautern hebt Geldstrafe auf

Das Landgericht Kaiserslautern hob das Urteil jedoch auf Berufung des Angeklagten im November 2023 auf und stellte das Verfahren ein. Es argumentierte, dass bei der sogenannten „Politikerbeleidigung“ (§ 188 Strafgesetzbuch) neben der Äußerung auch die spezifischen Umstände des Falls zu berücksichtigen seien, wie die Person des Betroffenen und die Reichweite der Veröffentlichung. Der Post des Angeklagten, der nur 417 „Freunde“ auf seinem privaten Facebook-Profil erreichte, erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit. Zudem fehlte für eine Verurteilung wegen einfacher Beleidigung der erforderliche Strafantrag der ehemaligen Bundeskanzlerin.

OLG Zweibrücken widerspricht und lässt Fall erneut entscheiden

Der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken sah dies anders und hob seinerseits das Urteil des Landgerichts am 30.9.2024 auf. Er verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Kaiserslautern. Das Oberlandesgericht betonte, dass die Strafbarkeit allein vom Inhalt der Äußerung abhängt, unabhängig von anderen Umständen. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers, der kurz vor der Tat den Anwendungsbereich des § 188 StGB im Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität erweitert hatte, um politisch engagierte Personen besser vor Hass und Hetze im Internet zu schützen. Seitdem sind auch Beleidigungen von Personen, die sich auf kommunaler Ebene im politischen Leben engagieren, ausdrücklich strafbar und können mit einer Geldstrafe und bis zu drei Jahren Haft geahndet werden.


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