Rz. 9

Der Abs. 3 des § 89 ist vergleichbar mit § 666 BGB, der dem Auftragnehmer entsprechende Auskunfts- und Rechenschaftspflichten auferlegt. Die durch Abs. 3 festgelegten Pflichten sind Nebenpflichten des Auftragsverhältnisses. Sofern die Pflichten sich direkt aus dem Auftragsverhältnis ergeben, kann § 89 Abs. 3 ergänzend herangezogen werden. Aus einem Auftrag, der etwa die Verarbeitung von Daten zum Inhalt hat, ergeben sich Mitteilungspflichten bereits aus dem Auftrag, Daten zu verarbeiten und zu übermitteln, somit aus § 88 Abs. 1.

 

Rz. 10

Mitteilungen über die Durchführung des Auftrags hat der Auftragnehmer von sich aus zu machen. Der Zweck der Mitteilungsverpflichtung besteht darin, dem Auftraggeber die ihm i. d. R. fehlenden Informationen zu verschaffen, die er benötigt, damit er über die Wahrnehmung der Aufgabe vom Beauftragten angemessen unterrichtet wird.

 

Rz. 11

Auskunft hat der Beauftragte auf Verlangen des Auftraggebers zu erteilen. Inhalt und Grenzen der Auskunftsverpflichtung werden durch das konkrete Auftragsverhältnis, z. B. durch das konkrete Auskunftsersuchen, festgelegt. Inwieweit ein Recht des Beauftragten besteht, eine Auskunft nicht zu erteilen, etwa weil unangemessen häufig gleichartige Ersuchen gestellt werden oder die Erteilung der Auskunft zu umfangreiche Ermittlungen des Beauftragten erfordern würde, ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Auftragsverhältnisses zu ermitteln.

 

Rz. 12

Rechenschaft kann erst nach Abarbeitung des Auftrages abgelegt werden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 9/95 S. 19) sieht unter diesem Begriff vorwiegend eine Rechnungslegung vor. Letztere ist aber bereits in § 91 geregelt, so dass sich die Rechenschaftspflicht nach Abs. 3 nicht auf eine reine Rechnungslegung reduzieren kann. Demnach bleibt der Beauftragte gehalten, sämtliche, auch die über den reinen finanziellen Rahmen hinausgehenden Aspekte der Auftragstätigkeit in einem abschließenden und umfassenden Bericht darzulegen. Insgesamt muss die Rechenschaft erschöpfend, richtig, vollständig und nachprüfbar sein.

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