Rz. 3

Erstattet werden gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Sozialleistungen nach § 11 SGB I, demnach die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Diese Sozialleistungen müssen für den Auftraggeber in Ausübung des Auftragsgeschäftes erbracht worden sein. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld als Wertersatz zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 2). Der Wert einer Sachleistung berechnet sich nach dem durch den Beauftragten verausgabten Betrag, soweit dessen Aufwendung für die Leistungserbringung gegenüber dem Berechtigten notwendig war. Seine Erstattungsansprüche muss der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 89 Abs. 3 beziffern. Den Auftraggeber trifft damit keine eigene Ermittlungspflicht bezüglich der Höhe der zu erstattenden Kosten

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