Beim Job-Sharing-Arbeitsverhältnis bestehen zwischen den einzelnen Job-Sharern, die sich den Arbeitsplatz teilen, keine Rechtsbeziehungen. Die Aufstellung eines Arbeitsplans ist allerdings Sache der am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer. Sie legen eigenverantwortlich ihre Arbeitszeiten fest. Hier unterscheidet sich das Job-Sharing-Arbeitsverhältnis von anderen Teilzeitarbeitsverhältnissen, da der Arbeitgeber auf einen Teil seines Direktionsrechts verzichtet.

 
Achtung

Bindungswirkung des Arbeitsplans

Der Arbeitsplan hat für alle Vertragspartner rechtsverbindliche Wirkungen. Er kann nach Abgabe nicht mehr einseitig beispielsweise durch die Arbeitnehmer geändert werden, sondern nur noch einvernehmlich mit dem Arbeitgeber. Können sich die Arbeitsplatzpartner nicht über den Besetzungsplan der nächsten Zeitperiode einigen, fällt die Befugnis zur Bestimmung der Arbeitszeit auf den Arbeitgeber als Teil seines Direktionsrechts zurück.

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