Zusätzlich zu den üblichen Kündigungsrechten und -beschränkungen gewährt § 13 Abs. 2 TzBfG bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung den verbliebenen Arbeitnehmern einen begrenzten Sonderkündigungsschutz. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil einer der Job-Sharer aus dem Betrieb ausscheidet, ist sie unwirksam. Bei Ausscheiden eines der am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zunächst geeignete personelle oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu ersetzen (z. B. Neueinstellung oder Versetzung).
Änderungskündigung
Der Arbeitgeber kann eine ordentliche Änderungskündigung erklären (z. B. zur Umwandlung des Job-Sharing-Arbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis), wenn
- er keine geeignete Ersatzkraft findet oder
- eine organisatorische Maßnahme nicht durchführbar oder zumutbar ist.
Bei den unter das Kündigungsschutzgesetz fallenden Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Änderungskündigungsschutz des § 2 KSchG beachten.
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