Im Rahmen des Jobsharing wird aus lohnsteuerrechtlicher Sicht der Arbeitslohn aus dem Beschäftigungsverhältnis für jeden Arbeitnehmer isoliert betrachtet. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug für die jeweiligen Arbeitnehmer entsprechend der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu erheben und abzuführen.

Weitere Besonderheiten für den Arbeitslohn aus einem Jobsharing-Arbeitsverhältnis sind bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge