Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen des Arbeitgebers als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind. Dies kann z. B. dann gelten, wenn alle Betriebsangehörigen an der Jubiläumsfeier teilnehmen dürfen und der Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

 
Hinweis

Jubiläumsgeschenke sind auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen

Sachgeschenke sind – unabhängig von ihrem Wert – auf den 110-EUR-Freibetrag anzurechnen und können damit steuerfrei bleiben, wenn die gesamten Zuwendungen den Betrag von 110 EUR nicht überschreiten.

Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal versteuert werden

Betragen die dem einzelnen Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen mehr als 110 EUR, können die übersteigenden Aufwendungen pauschal mit 25 % versteuert werden.

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist, dass die Sachzuwendung aus Anlass des Betriebsjubiläums erfolgt. Zur Abgrenzung muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wäre.

 
Praxis-Beispiel

Geld- und Sachzuwendungen ohne Jubiläumsfeier

Anlässlich eines 50-jährigen Firmenjubiläums erhält jeder Arbeitnehmer neben einer Geldzuwendung von 500 EUR ein Weinpräsent im Wert von 35 EUR. Eine Jubiläumsfeier wird nicht durchgeführt.

Ergebnis: Sowohl Geldzuwendung als auch Weingeschenk rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wird keine Feier veranstaltet, deshalb kann auch keine Betriebsveranstaltung vorliegen. Der Wert des Sachgeschenks kann nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden.[1] Die Geldzuwendung ist als sonstiger Bezug nach den ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern.

Für Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate in der Firma beschäftigt sind, kommt die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht, da die Sonderzahlung insoweit eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt.[2]

[2] Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

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