§ 78a BetrVG enthält eine Sonderregelung zum Schutz von Auszubildenden. Sie macht zugunsten des Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 21 Bundesbildungsgesetz (BBiG), wonach das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Anders als nach § 21 BBiG muss der Arbeitgeber, der einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, nach Abschluss der Ausbildung nicht unbefristet übernehmen will, dies 3 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden mitteilen.

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