Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz des Jugendlichen und die Arbeitsstätte insgesamt so einzurichten und zu unterhalten sowie die Beschäftigung so zu regeln, dass die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und ihre seelisch-geistige Entwicklung erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.[1] Weitergehend als § 2 ArbStättV werden davon alle Arbeitsplätze, auch außerhalb des Betriebsgeländes, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Geräte (Gerüste, Fahrzeuge, Regalaufbauten, Hebebühnen) erfasst. Vor Beschäftigungsbeginn hat der Arbeitgeber die Gefährdungen zu beurteilen.[2] Vor Beginn der Beschäftigung und in mindestens halbjährigen Abständen hat der Arbeitgeber die Jugendlichen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterrichten.[3]

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