Samstagsruhe wird für Jugendliche durch § 16 JArbSchG vorgeschrieben. Bestimmte Ausnahmen sind zulässig:

  • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  • im Verkehrswesen,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • im Familienhaushalt,
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  • beim Sport,
  • im ärztlichen Notdienst,
  • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.

Bei der Samstagsarbeit ist an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche Freizeit zu gewähren. Zudem sollen mindestens 2 Samstage im Monat frei bleiben. Die "Soll"-Vorschrift stellt keine gesetzliche Pflicht dar, kann jedoch bei der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers im Rahmen des billigen Ermessens zu einer Quasi-Verpflichtung erstarken, wenn z. B. zwischen dem Einsatz erwachsener und jugendlicher Arbeitnehmer zu entscheiden ist.

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