Für die Zeit eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes bzw. eines Freiwilligendienstes nach der einschlägigen EU-Verordnung haben die Eltern regelmäßig bis zum 25. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Kindergeld und kindbedingte Freibeträge.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge