Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hat der Arbeitgeber (= Träger des freiwilligen ökologischen bzw. des freiwilligen sozialen Jahres) zu übernehmen. Er wurde für das Jahr 2024 auf 1,7 % (2023: 1,6 %) festgesetzt.

Nach § 20 Abs. 3 SGB IV gehen diese Bestimmungen der Beitragstragung den anderen Regelungen vor.[1]

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