(1) 1Die Beteiligung von jungen Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und von Familien an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten. 2Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend zu unterrichten. 3Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. 4Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.

 

(2) In den Einrichtungen der Jugendhilfe sollen durch Interessenvertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.

 

(3) 1In jedem Bezirk sind darüber hinaus geeignete Formen der Beteiligung von jungen Menschen und Familien an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. 2Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. 3Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind unmittelbar dem für Jugend und Familie zuständigen Mitglied des Bezirksamtes zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten. 4Den jungen Menschen und Familien soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. 5Über die Maßnahmen und Erfahrungen soll dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig berichtet werden.

[1] § 5 geändert durch Gesetz zur Förderung und Beteiligung von Familien (Familienfördergesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?