1Gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können sich jungen Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. 2Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. 3Das Land Berlin finanziert hierfür ein entsprechendes gesamtstädtisches Angebot.

[1] § 5a eingefügt durch Gesetz zur Förderung und Beteiligung von Familien (Familienfördergesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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