BMF, Schreiben v. 8.7.2013, IV D 3 - S 7183/11/10001, BStBl I 2013, 860
Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind u.a. Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG).
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, in der Betriebserlaubnis des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich namentlich aufgeführt ist. Das gilt auch bei einem Wechsel des pädagogischen Leiters, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung beauftragt wurde, weiterhin als andere Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG anerkannt werden, sofern seine Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. In der Regel liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Träger der Jugendhilfeeinrichtungen, dem gegenüber der Unternehmer seine Leistungen erbringt, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist.
Dementsprechend wird in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28.6.2013, IV D 1 – S 7058/07/10002 (2013/0621390), BStBl 2013 I S. …, geändert worden ist, folgender neuer Satz 5 angefügt:
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„5Die Ausführungen zur Wirkung der Betriebserlaubnis in den Sätzen 3 und 4 gelten sinngemäß auch für einen Unternehmer, der vom Träger einer Jugendhilfeeinrichtung mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurde.” |
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.7.2013 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a Satz 5 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 25;
SGB VIII § 45
Fundstellen
BStBl I, 2013, 860