Rz. 8

In der Dienstordnung hat der Unfallversicherungsträger Regelungen über Pflichtverletzungen zu treffen (§ 145). Wie in jedem Arbeitsrechtsverhältnis müssen Grundlagen vorhanden sein, um Pflichtverletzungen in Ausübung der Tätigkeit als DO-Angestellter und zum Teil auch Verfehlungen des DO-Angestellten außerhalb dieser Tätigkeit zu ahnden. Auch wenn das förmliche Disziplinarverfahren des Beamtenrechts hier wegen der privatrechtlichen Natur des DO-Verhältnisses nicht gelten kann, ist das Verfahren bei Pflichtverletzungen dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht angepasst. Weitergehende Disziplinarmaßnahmen, als sie die Bundesdisziplinarordnung (BDO) für Beamte vorsieht, dürfen gegen DO-Angestellte aber nicht verhängt werden.

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