Rz. 6

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Seeleute mit Ausnahme der Lotsen, die an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge beschäftigt sind, wobei der Aufenthalt in fremden Hoheitsgewässern nicht schadet, weil das Schiff als "schwimmender Gebietsteil seines Heimatlandes" gilt (Flaggenstaatsprinzip), § 13 Abs. 1 und 2 SGB IV (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.1988, 12 RK 21/87, BSGE 64 S. 145). Die Berechtigung, die deutsche Flagge zu führen, ergibt sich aus dem Flaggenrechtsgesetz.

 

Rz. 7

Deutsche Seeleute, die wegen des häufig gewordenen "Ausflaggens" unter ausländischer Flagge von sog. Billiglohnländern mit geringem sozialen Schutz fahren (Liberia, Zypern, Philippinen etc.), können auf Antrag des Reeders bei der See-Berufsgenossenschaft versichert werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV erfüllt sind:

  • Einbeziehung in die Beitragspflicht,
  • Unterstellung des Seeschiffes unter die Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-Berufsgenossenschaft und
  • kein Widerspruch des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, gegen die Versicherung.
 

Rz. 8

Weil die Entsendungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen sind (BSG, Urteil v. 14.1.1991, 2 RU 29/90, BSGE 68 S. 119, 122), besteht aufgrund der Satzungsermächtigung in Satz 2 der Vorschrift nur eine enge Ausnahmeregelung zur Entsendung nach § 56a der Satzungsregelung der See-Berufsgenossenschaft. Durch Art. 3 Nr. 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.8.2010 (vgl. BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 die Seeberufsgenossenschaft durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ersetzt.

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