Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 36 des UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft.

Die Vorschrift wurde zuletzt durch Art. 7 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 wurden redaktionell neu gefasst und an den Wortlaut der Regelungen des SGB IX angepasst (vgl. BT-Drs. 14/5074 Art. 7 Nr. 3 und 4 S. 120; BT-Drs. 14/5786 S. 134). Allein die Wörter "berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation" werden durch den Begriff "von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

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