Rz. 4

Die Vorschrift erfasst die Vertreter aller juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die in Satz 3 Benannten nicht selbständig rechtsfähigen Vereinigungen. Gemeint sind die nach außen berechtigten Vertreter eines Unternehmens. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag. Ferner werden die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder nicht voll geschäftsfähiger Unternehmer sowie Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker erfasst (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 111 Rz. 2; Grüner, in: LPK-SGB VII, § 111 Rz. 2; Hillman, in: jurisPK-SGB VII, § 111 Rz. 10).

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